Landwirt will von Waldbesitzer viel Geld - Umgestürzter Baum zerstört Wildgehege
Das ist ein Artikel vom Top-Thema:Schadensersatz© stock. adobe. com/joeseo48Infolge der Zaunbeschädigung sei dem Landwirt sein gesamter Damwildestand, insgesamt 21 Tiere, entlaufen und habe nicht wieder. . .

Das ist ein Artikel vom Top-Thema:Schadensersatz© stock. adobe. com/joeseo48Infolge der Zaunbeschädigung sei dem Landwirt sein gesamter Damwildestand, insgesamt 21 Tiere, entlaufen und habe nicht wieder eingefangen werden können. Aufgrund des Schadensereignisses habe er zur Erneuerung seines Bestandes neue Tiere kaufen müssen. Artikel anhören1x0:00Dr. Olaf Zinke, agrarheuteam 26. 05. 2026 - 05:00 UhrEin Landwirt ist Pächter eines Grundstücks, das in einem Waldgebiet gelegen ist und landwirtschaftlich genutzt wird. Dort betreibt er auf einer Wiesenfläche ein Wildgehege mit Damwild. Auf der benachbarten Waldparzelle stand ca. 1-2 m hinter dem klägerischen Zaun ein Kirschbaum. Dieser Baum stürzte und beschädigte dabei den Zaun. Der gesamte Damwildbestand entflieht. Der Landwirt will Schadensersatz für den Verlust des Wildes. EinLandwirt ist Pächter eines Grundstücks, das in einem Waldgebiet gelegen ist und seit 1973 landwirtschaftlich genutzt wird. Dort betreibt er auf einer Wiesenfläche ein Wildgehege mit Damwild. Er ist verpflichtet, am Ende jeden Jahres der Unteren Landwirtschaftsbehörde des Kreises E eine Liste über seinen genauen Wildbestand vorzulegen. Zu einer Seite grenzt das Gehege an eine Waldfläche an, die im Eigentum der Beklagten steht. Zwischen dem klägerischen Gehege und dem angrenzenden Waldgebiet befindet sich ein im Eigentum des Klägers stehender Zaun. In der Nachbarschaft des klägerischen Grundstücks gibt es kein bebautes Grundstück. Auf der benachbarten Waldparzelle der Beklagten stand ca. 1-2 m hinter dem klägerischen Zaun im Bereich der Böschung ein Kirschbaum. Dieser Baum stürzte in Richtung der von dem Kläger landwirtschaftlich genutzten Fläche und beschädigte dabei dessen Zaun. Zur Zeit des Umsturzes herrschte kein Sturm. Ob und welcher über den Schaden am Zaun hinausgehende Wildschaden dem Kläger entstand, ist zwischen den Parteien streitig. In der Folgezeit meldete der Kläger seinen angeblich entstanden Schaden bei der Beklagten und machte Schadensersatz geltend, wobei er allerdings auf die Schadensersatzansprüche hinsichtlich des beschädigten Zauns verzichtete. Mit Schreiben wies die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die Haftung der Beklagten zurück. Schaden: Gesamter Damwildbestand von 21 Tieren entlaufenMit Schreiben schätzte der Verband LandwirtschaftlicherWildhalter Nordrhein-Westfalen e. V. aufgrund der Angaben des Klägers den behaupteten Schaden auf insgesamt 9. 620,00 €. Später forderte der klägerische Rechtsanwalt die Versicherung der Beklagten nochmals zur Regulierung des Schadens sowie zusätzlich der entstandenen Anwaltskosten auf. Die Versicherung der Beklagten teilte dem Kläger mit, dass man ergänzende Ermittlungen aufgenommen habe und sich nochmals zur Sache äußern werde. In der Folgezeit kam es jedoch nicht mehr zu einer Stellungnahme seitens der Versicherung. Der Kläger behauptet, der Grund für das Umstürzendes Baumes habe darin gelegen, dass der gesamte Baum sowie auch der Wurzelbereich aufgrund seines Alters abgestorben gewesen seien. Dies sei auch bereits nach dem äußeren Anschein sichtbar gewesen und der Krankheitsverlauf müsse sich offensichtlich über einen längeren Zeitraum erstreckt haben. Der Baum wäre bei oberflächlicher Sichtkontrolle sofort als Gefahrenquelle ins Auge gefallen, zumal er sich in der Nähe eines Wirtschaftsweges befunden habe und deshalb leicht zu erblicken gewesen sei. Infolge der Zaunbeschädigung sei dem Kläger seingesamter Damwildestand, insgesamt 21 Tiere, entlaufen und habe nicht wieder eingefangen werden können. Aufgrund des Schadensereignisses habe der Kläger zur Erneuerung seines Bestandes neue Tiere kaufen müssen. Eine Genehmigung zum Betrieb eines Tiergeheges sei seit mehreren Jahren nicht mehr erforderlich. Ursprünglich sei dem Kläger jedoch auch eine solche Genehmigung erteilt worden. Kein Schadensersatzanspruch - Verkehrssicherungspflicht nicht verletztDas Gericht entschied: Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Die Beklagte hat eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Grundsätzlich hängt das Bestehen von Verkehrssicherungspflichtenvon der Verkehrserwartung und der Zweckbestimmung der jeweiligen Verkehrsfläche ab. Als Anknüpfungspunkt für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte kommt hier alleine eine nicht ordnungsgemäße Kontrolle der Bäume auf ihrem Grundstück in Betracht. Der Umfang und die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht eines Waldbesitzers hängen sehr stark von den Umständen des Einzelfalles insbesondere dem Standort des Baumes, der Art des Verkehrs, der Verkehrserwartung, der Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen und dem Status des Verkehrssicherungspflichtigen ab. Eine Pflicht zu regelmäßigen Baumkontrollen bestehtgrundsätzlich nur für Straßenbäume, von welchen eine Gefahr für den fließenden und ruhenden Verkehr ausgehen kann und Bäume, die in der Nähe von belebteren Orten wachsen. Im vorliegenden Fall ist die Frage nach dem Standort des umgestürzten Baumes zwischen den Parteien streitig. Allerdings kann dies dahinstehen, da eine Verkehrssicherungspflicht auch nicht angenommen werden kann, wenn man den klägerischen Vortrag, dass der Baum in der Nähe eines Wirtschaftsweges gestanden habe, unterstellt. Wirtschaftswege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen, sog. Waldwege, fallen jedenfalls nicht unter das Straßen- und Wegegesetz, da es sich nicht um öffentliche Straßen handelt. Auch Waldwege sind WaldWeiter heißt es im Urteil: Nach § 2 Abs. 1 BWaldG gelten auch Waldwege als Wald. Nach der ständigen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Überwachungspflichten bei Waldgrundstücken niedrig anzusetzen. Eine Haftung des Waldeigentümers bzw. Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb eines Waldgebietes besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren. Regelmäßige Kontrollen wie bei Straßenbäumen sind dem Waldbesitzer selbst an stark frequentierten Waldwegen nicht zuzumuten. Es herrschen im Wald bekanntermaßen typische Gefahren vor, die sich aus der Natur oder aus der ordnungsgemäßen forstlichen Nutzung oder auch der Nichtbewirtschaftung ergeben und für die der Waldbesitzer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht haftet. Die geminderte Kontroll- und Beseitigungspflicht gilt nicht nur in Bezug auf den Besucher des Waldes, sondern auch in Bezug auf den Besitzer angrenzender Flächen, mithin den Kläger. Auch für den Kläger als Besitzer eines angrenzenden Waldgrundstücks gilt, dass die Teilnahme am waldtypischen Verkehr auf eigene Gefahr erfolgt. Als Waldbesitzer setzt der Kläger sich und sein Eigentum bewusst den typischen Gefahren des Waldes aus. Durch den umgefallenen Baum hat sich eine waldtypische Gefahr realisiert, für die die Beklagte nach dem oben Gesagten nicht haftet. Mit Material von LG Aachen, Urteil vom 25. 04. 2017 - 12 O 381/16Recht